Eine kurze Geschichte des EEG

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz wurde 2000 eingeführt und war zu seiner Zeit fünf Seiten lang. Das aktuelle EEG umfasst dagegen 154 Seiten und wird noch durch mehrere andere Gesetze (u.a. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und das Windkraft-auf-See-Gesetz) sowie durch diverse Verordnungen begleitet. Wir versuchen deshalb heute, ein wenig Licht ins Dunkel zu bringen und zumindest die wichtigsten Punkte der ursprünglichen Regelung und der verschiedenen Novellen aufzulisten.

Stromeinspeisungsgesetz (1991)

Das Stromeinspeisungsgesetz, eine Art Vorläufer für das EEG, trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Durch dieses Gesetz wurden die Netzbetreiberfirmen dazu verpflichtet, erneuerbaren Strom, d.h. Strom aus Wind- und Wasserkraft, Solarenergie, Deponie- und Klärgas sowie landwirtschaftlichen Abfällen, in ihr Netz einzuspeisen.
Zusätzlich zur Abnahmepflicht wurde auch noch eine Mindestvergütung festgelegt, die sich immer aus den durchschnittlichen Stromerlösen aus dem vorletzten Jahr errechneten. Für Wind- und Solarenergie lag der Mindestpreis bei 90 Prozent dieses Durchschnittspreises, für die Bioabfälle waren es 75 Prozent und für Wasserkraft, Deponie- und Klärgase 65 bis 75 Prozent (je nach Größe des Kraftwerks).
Von diesen Regelungen ausgenommen waren Wasserkraft-, Deponie- und Klärgasanlagen mit einer Leistung von über 5 MW und Anlagen, an denen Bund oder Länder selbst mit mindestens 25 Prozent beteiligt sind.

EEG 2000

Das erste Erneuerbare-Energien-Gesetz baute auf dem Stromeinspeisungsgesetz auf, nahm aber ein paar Änderungen daran vor und setzte sich das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Stromverbrauch bis 2010 mindestens zu verdoppeln.
Netzbetreiberfirmen waren durch das EEG nicht mehr nur verpflichtet, überhaupt Ökostrom in ihr Netz einzuspeisen, sondern ihn sogar vorrangig zu behandeln. Zusätzlich zu den bisher aufgeführten Stromquellen galt das Gesetz jetzt auch Strom aus Geothermie, Grubengas und jeglicher Biomasse (nicht mehr nur Abfälle). Der Anspruch auf die Mindestvergütungen greift im EEG aber nur noch für die ersten 20 Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage, wobei für Anlagen, die schon vor Inkrafttreten des Gesetzes gebaut wurden, das Jahr 2000 als Jahr der Inbetriebnahme festgesetzt wurde.
Die Mindestvergütungen wurden erhöht – vor allem für die Solarenergie – und nicht mehr als Prozentsatz vom Durchschnittsstrompreis, sondern als Geldbetrag pro kWh angegeben. Die garantierten Vergütungen bleiben (mit ein paar Ausnahmen) über die gesamte Förderungsdauer von 20 Jahren konstant, die Sätze für neue Anlagen sanken bei manchen Energieträgern aber von Jahr zu Jahr um einen gewissen Degressionssatz (ein bis fünf Prozent), um die bei neueren Anlagen geringeren Kosten abzubilden. Das heißt, wer im Jahr 2003 ein Biomassekraftwerk gebaut hat, bekommt bis 2023 eine konstante Vergütung, die aber um 3 Prozent niedriger liegt als bei Anlagen aus dem Jahr 2000. Viele der festgelegten Sätze wurden außerdem an die Größe der Anlagen gekoppelt, um kleinen Anlagen, die höhere Kosten haben, besonders zu helfen.
Die Differenz zwischen dem festgelegten Einkaufspreis und den meist niedrigeren Marktpreisen bekommen die Netzbetreiberfirmen allerdings von den Energieversorgungsfirmen erstattet, die Kosten dafür werden in Form der EEG-Umlage wiederum an die Stromkund*innen weitergegeben.
Teil des Gesetzes war auch eine Obergrenze für die Solarenergie, die schon 2003 erreicht worden wäre und für 2004 ein Ende der vorgeschriebenen Vergütung bedeutet hätte, aber rechtzeitig angehoben und bei der ersten Überarbeitung des Gesetzes gestrichen wurde.

EEG 2004

Mit der ersten EEG-Novelle wurden die Ausbauziele angehoben (12,5% erneuerbarer Strom bis 2010, 20% bis 2020) und die vorgeschriebenen Vergütungssätze leicht verändert und in vielen Fällen stärker differenziert (je nach Größe und Alter der Anlage und einigen anderen spezifischeren Faktoren). Außerdem gab es nun zum ersten Mal Ausnahmen für Unternehmen, die viel Geld für Strom ausgeben und denen durch die EEG-Umlage hohe zusätzliche Kosten entstanden.
Für Anlagen, die noch zur Zeit vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gebaut wurden, gelten größtenteils noch die alten Vergütungsregeln, dafür wurden dem Gesetz diverse Übergangsregelungen angehängt.

EEG 2009

Das nächste EEG erhöhte den Zielanteil für erneuerbaren Strom am deutschen Strommix für 2020 auf 30%. Auch die Vergütungen wurden wieder einmal verändert, vor allem die bisher extrem hohen Vergütungssätze bei der Solarenergie sind spürbar gesunken und auch mit hohen Degressionssätzen versehen worden, nachdem die Erzeugung von Sonnenstrom immer konkurrenzfähiger wurde. Neu war auch, dass die Degressionssätze bei der Solarkraft an das Ausbautempo gekoppelt wurden, d.h. je mehr gebaut wurde, desto geringer waren die garantierten Abnahmepreise.
Für den Fall, dass zu viel Ökostrom produziert wird und eine Überlastung des Stromnetzes droht, mussten alle Anlagen mit einer Leistung von über 100 kW mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden, über die die Netzbetreiberfirmen die eingespeiste Leistung aus der Ferne reduzieren können. Die Anlagenbetreiber*innen haben nach einem solchen Eingriff Anspruch auf eine Entschädigung, außerdem ist diese Maßnahme nur erlaubt, wenn sichergestellt ist, dass „insgesamt insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird“.
Ein weiteres Novum war die neu geschaffene Möglichkeit, dass Anlagenbetreiber*innen ihren Strom im Rahmen der Direktvermarktung selbst an Dritte verkaufen können, anstatt ihn in das normale Übertragungsnetz einzuspeisen.

EEG 2012

Mit dem EEG 2012 wurde die Praxis der Direktvermarktung dann gestärkt. Denn während vorher der Anspruch auf die Mindestvergütung durch die Direktvermarktung noch weggefallen war, konnten Anlagenbetreiber*innen jetzt die Differenz zwischen den versprochenen Vergütungen und den tatsächlich erzielten Marktpreisen durch die sogenannte Marktprämie erstattet bekommen. Für den Aufwand, den Strom selbst zu vermarkten, gab es außerdem noch eine Managementprämie obendrauf.
Ausgeweitet wurden aber auch die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen. Wurde vorher nur Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr die EEG-Umlage erlassen, reichte nach der Novelle schon ein Verbrauch von einer Gigawattstunde. Außerdem musst der Anteil der Stromkosten an der Wertschöpfung des Unternehmens nur noch 14 statt vorher 15 Prozent betragen.
Gesunken sind dagegen weiterhin die Vergütungen für die Solarenergie. Durch eine schon kurz nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingeschobene PV-Novelle“ wurden die garantierten Abnahmepreise für Strom aus Photovoltaik noch einmal stark gesenkt, außerdem wurde das System der Degression von einem halbjährlichen auf einen monatlichen Rhythmus umgestellt, sodass die Bedingungen für Neuanlagen von Monat zu Monat immer schlechter wurden; die angewendeten Degressionssätze blieben dabei abhängig vom Ausbautempo. Darüber hinaus wurde auch noch eine Obergrenze für den Zubau eingeführt: Sobald die Menge an installierter PV-Leistung 52 Gigawatt erreicht, gibt es für ab dem ersten Tag des Folgemonats neu ans Netz genommene Solarkraftwerke überhaupt keine Mindestvergütungen mehr.

EEG 2014

Durch das EEG 2014 wurden die Ziele für den Ökostromanteil im deutschen Strommix noch einmal neu gefasst: Angepeilt wurden jetzt 40-45 Prozent für 2025, 55-60 Prozent für 2035 und mindestens 80 Prozent im Jahr 2050. Dazu wurden zum ersten Mal auch Ausbaupfade für einzelne Energieträger vorgegeben.
Das Prinzip, die Förderungen bei „zu schnellem“ Ausbau zu senken, wurde von der Solarenergie auch auf die Windkraft und die Stromerzeugung aus Biomasse übertragen. Die klassische Einspeisevergütung aus den Anfangszeiten des EEG wurde gegenüber der Direktvermarktung an den Strombörsen zum ersten Mal schlechtergestellt, Solaranlagen, die sich nicht an Gebäuden befinden, sollten nur noch über Ausschreibungen Förderansprüche erlangen können und zu Zeiten negativer Strompreise (ja, das gibt’s wirklich) sinkt die Förderung nach dem neuen Gesetz auf Null. Außerdem mussten Eigenversorger*innen sich von nun an auch an der EEG-Umlage beteiligen (kleine Anlagen und Bestandsanlagen ausgenommen), im Gegenzug wurden aber auch die Ausnahmen für die Industrie ein wenig zurückgefahren.
Parallel zum neuen EEG wurde auch eine Änderung des Baugesetzbuchs beschlossen, das die Bundesländer dazu ermächtigt, durch ein Landesgesetz Mindestabstände zwischen Windrädern und anderen „baulichen Nutzungen“ festzulegen. Diese Regelung hat die Energiewende in manchen Bundesländern fast vollständig zum Erliegen gebracht.

EEG 2017

In der letzten EEG-Novelle wurden die Ausbauziele ein weiteres Mal erhöht: Bis 2030 sollen 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien stammen, bis 2050 soll dann gesamte verbrauchte Strom klimaneutral produziert werden. Das Ausbautempo der Solarenergie soll steigen (dafür wurde auch der Deckel für die Solarenergie zwischenzeitlich aufgehoben), während der Nettozubau der Windkraft sogar gedrosselt wird. Alles in allem liegen die Ausbaupfade weit unter dem, was das Wuppertal Institut für notwendig hält, um den deutschen Beitrag zum Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze zu erfüllen.
Im Ausschreibungsverfahren für Windkraft- und Biomasseanlagen sollen Projekte in Süddeutschland priorisiert behandelt werden, Kommunen können an den Erlösen von Windrädern beteiligt werden und Biomethananlagen werden in die Förderung mit aufgenommen. Außerdem wurde der Mitte 2017 zur Förderung von PV-Anlagen auf Miethäusern eingeführte „Mieterstromzuschlag“ stark erhöht. Die Grenzen, bis zu denen auf Eigenstrom keine EEG-Umlage anfällt, wurden erhöht, außerdem werden Unternehmen, die Wasserstoff herstellen, von der EEG-Umlage befreit. Grundsätzlich wird die EEG-Umlage auf 6,5 Cent pro kWh begrenzt (2022: 6 Cent) und aus dem Bundeshaushalt aufgestockt.
Besonders wichtig waren die Regelungen zu „ausgeförderten“ Anlagen, also Anlagen, die zum 1. Januar 2021 nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung herausgefallen wären. Durch eine Anschlussförderung soll verhindert werden, dass sich solche Anlagen wegen der fehlenden Förderung nicht mehr rentabel betreiben lassen und abgeschaltet werden müssen. Insbesondere Windräder in Regionen, auf denen nach den heutigen Abstandregeln keine effizienteren Nachfolge-Windräder mehr gebaut werden können, sollen dadurch geschützt werden. Die Regelungen im Gesetz sind aber eher eine Notlösung, das große Problem, wie mit EEG-geförderten Anlagen zum Ende ihrer Förderung langfristig verfahren werden soll, bleibt bisher ungelöst.

Dieser Text basiert auf einem Beitrag aus unserem wöchentlichen „Klimareport“. Wenn er euch gefallen hat, könnt ihr ihn auf Telegram (Link: https://fffutu.re/Klimareport-Telegram ) oder WhatsApp (Link: https://fffutu.re/Klimareport-WA ) abonnieren.

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4 Gedanken zu “Eine kurze Geschichte des EEG

  1. Toller Artikel!!!
    Was mir ein bisschen fehlt: Welche Minister haben zu den diversen Entscheidungen beigetragen.

    Weiter so!
    liebe Grüße
    LuBo

  2. noch was:
    Bitte klärt die Bevölkerung auf, dass wir seit 2004 belogen wurden was „Infraschall“ angeht!
    Zitat Peter Altmaier:
    „Es ist auch, glaube ich, Sache der interessierten Öffentlichkeit, diese Informationen zu verbreiten, und deutlich zu machen, ich habe jedenfalls gar kein Problem, zu sagen, dass die Gefährdung durch Infraschall, die lange Zeit vermutet worden sind, in einer äh Größenordnung, in einer beträchtlichen Größenordnung, unbegründet sind, äh und äh, das hat sich erwiesen, und dazu stehe ich.“ Zitatende.
    (Quelle: Kontraste | Politikmagazin vom 15.07.2021)
    in der Mediathek, oder auf:
    https://www.youtube.com/watch?v=m7S2rkXzhfk

    „““Sache der interessierten Öffentlichkeit, Sache der interessierten Öffentlichkeit, Sache der interessierten Öffentlichkeit, diese Informationen zu verbreiten, und deutlich zu machen, „““

    Genauso die „Rotmilan Lüge“
    Sendung „frontal21“ vom 22.02.2022
    ebenfalls in der Mediathek!

    Bitte verbreitet das!!!
    liebe Grüße
    nochmal der LuBo

  3. Das EEG und auch die Vorgängerlösung ist ein totales Bürokratiemonster und noch total unsozial! Die Einspeisevergütung war anfangs 54€Cent, staatlich garantierte Rendite von so ca.6-7%, überwiegend von Landwirten und Großunternehmern wahrgenommen! Also Umverteilung von unten nach oben mit dem Ergebnis, dass wir weltweit fast die höchsten Strompreise haben und die heimische Wirtschaft damit schädigen, super! Wir wollen doch unseren Nachbarn alles nachmachen, wie z.B. Tempo 130 auf Autobahnen, aber eine einfach Lösung wie in NL würde wirklich einen Boost geben, der Zähler läuft bei der Einspeisung rückwärts!

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